Die Neuerung zur Zulassung zum Medizinstudium 2020 im Überblick
Das aktuelle Vergabeverfahren steht aus verschiedenen Gründen schon länger in der Kritik. Am 17. Dezember 2017 war es dann soweit – das Bundesverfassungsgericht hat die aktuelle Studienplatzvergabe von Medizinstudienplätzen für in Teilen für verfassungswidrig erklärt (siehe unsere Urteilszusammenfassung hier). Gleichzeitig wurde den Bundesländern eine Frist bis Ende 2019 gesetzt, das Vergabeverfahren verfassungskonform zu gestalten. Wir geben Euch hier einen Überblick darüber, was sich voraussichtlich ab dem Sommersemester 2020 ändern wird.
Stärkere Gewichtung der Abiturbestenquote
Die Abiturbestenquote wird es auch weiterhin geben, allerdings wird ihr Anteil von 20% der Studienplätze auf 30% erhöht. Als Begründung dafür heißt es, die Abiturdurchschnittsnote sei nach wie vor ein guter und durch wissenschaftliche Erkenntnisse belegter Indikator für den späteren Studienerfolg.
Anders als bisher wird es jedoch im Rahmen der Abiturbestenquote keine Beschränkung auf sechs Ortspräferenzen geben. Das bedeutet, dass deine Chancen als Bewerber an allen möglichen Unis geprüft werden.
Ob die Erhöhung der Quote bei gleichzeitigem Wegfall der Ortspräferenzen zu einer wesentlichen Verschlechterung des notwendigen Abischnitts führt, um einen Studienplatz in der Abiturbestenquote zu ergattern, bleibt abzuwarten. Große Veränderungen sind unseres Erachtens aber wohl eher nicht zu erwarten, sodass man auch in Zukunft ein Spitzenabi für die Abiturbestenquote brauchen wird.
Wartezeitenquote wird abgeschafft
Eine weitere Neuerung ist die Abschaffung der Wartezeitenquote. Vorgabe des Urteils des Bundesverfassungsgerichts war, dass diese zeitlich begrenzt wird. Da ohnehin umstritten war, wie gut die Wartezeit als Kriterium für die Studieneignung dient, lag die Abschaffung nicht fern.
Wartende Bewerber mit angesammelten Wartesemestern profitieren immerhin noch von Übergangsvorschriften bis einschließlich Wintersemester 2021/22. Die Wartesemester finden nämlich im Rahmen der neu eingeführten „zusätzlichen Eignungsquote“ Berücksichtigung.
Zusätzliche Eignungsquote wird neu eingeführt
Über die neu eingeführte zusätzliche Eignungsquote sollen 10% der Medizinstudienplätze vergeben werden. Im Rahmen dieser Quote finden nur schulnotenunabhängige Kriterien Berücksichtigung. Das können zum Beispiel ein Studierfähigkeitstest wie der Medizinertest (TMS), eine Berufsausbildung oder hochschuleigene mündliche Auswahlgespräche sein.
Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH) wird etwas komplexer
Das Auswahlverfahren der Hochschulen bleibt mit einem Anteil von 60% aller Studienplätze gleich gewichtet wie bisher. Neu ist, dass die Universitäten neben dem Abischnitt mindestens zwei zusätzliche schulnotenunabhängige Kriterien berücksichtigen müssen. Bisher „puristische“ Unis wie Bonn und Düsseldorf werden also ebenso ihre Verfahren anpassen müssen wie solche, die bisher nur auf Abitur und TMS gesetzt haben (z.B. die Uni Bochum).
Ebenfalls neu ist die Möglichkeit der Einrichtung von Unterquoten von bis zu 15% der zu vergebenden Studienplätze je Uni. Zwar gibt es solche auch jetzt schon an manchen Universitäten: Gießen hat zum Beispiel eine Unterquote für Bewerber mit Berufsausbildung und Ulm für Bewerber mit Medizinertest (TMS). Neu ist allerdings, dass in der entsprechenden Unterquote Studienplätze entweder nur nach schulnotenabhängigen oder schulnotenunabhängigen Kriterien vergeben werden dürfen.
Es scheint also einiges an Bewegung in die Bewerbungsverfahren zu kommen. Wir werden in unserem Blog auf jeden Fall berichten, sobald es weitere größere Neuigkeiten gibt.
(Stand: Februar 2019)