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Du bereitest dich auf das Medizinstudium vor und überlegst, schon vor Studienbeginn das Pflegepraktikum zu absolvieren? Diese Empfehlung hört man häufig von Studierenden, und sie ist durchaus sinnvoll. Das Praktikum vor dem Studium zu machen ist zwar nicht zwingend notwendig, kann aber die Vorklinik deutlich entlasten. Ich (Malte) habe es selbst so gemacht und kann es empfehlen.
Doch dann stellt sich schnell die Frage: Wie lange muss das Pflegepraktikum eigentlich mindestens dauern? Überall kursiert die Information "30 Tage". Aber Vorsicht: Das gilt nicht für alle Landesprüfungsämter.
Ein häufiger Irrtum: Die Dauer richtet sich nicht danach, wo das Krankenhaus liegt, sondern danach, wo du später studierst. Das zuständige Landesprüfungsamt (LPA) deiner Universität legt die Regeln fest. Genau deshalb kennen viele Krankenhäuser die genauen Anforderungen gar nicht, denn sie betreuen Praktikanten aus ganz Deutschland mit unterschiedlichen Vorgaben.
Die rechtliche Grundlage bildet die Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) § 6. Diese schreibt einen dreimonatigen Krankenpflegedienst vor, der vor dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (Physikum) nachgewiesen werden muss. Er kann vor Studienbeginn oder in den unterrichtsfreien Zeiten absolviert werden. Laut Gesetz darf der Dienst in drei Abschnitten zu jeweils einem Monat aufgeteilt werden.
Wichtig für Studierende an Unis mit Modellstudiengang: Dort kann der Zeitpunkt, zu dem die Äquivalenz zum Physikum bescheinigt wird und die Beantragung erfolgen muss, abweichen. Informiere dich frühzeitig bei deiner Uni.
Obwohl die ÄApprO von "einem Monat" spricht, legen die Landesprüfungsämter unterschiedlich aus, was das konkret bedeutet. Das LPA Hamburg verlangt beispielsweise mindestens einen vollen Kalendermonat. Andere Landesprüfungsämter fordern mindestens 30 Tage. Diese scheinbar kleine Unterscheidung bei den Mindestanforderungen hat konkrete Konsequenzen.
Ein Praktikum im Februar umfasst nur 28 Tage. In Hamburg wird das anerkannt, weil es ein voller Monat ist. In Bundesländern mit der 30-Tage-Regel fehlen dir zwei Tage. Umgekehrt: Ein Praktikum vom 01.08. bis 30.08. sind zwar 30 Tage, aber kein voller Kalendermonat. In vielen Bundesländern ist das kein Problem, in Hamburg hingegen schon.
Auch bei der Aufteilung gibt es Unterschiede. NRW erlaubt beispielsweise eine flexible Aufteilung in Abschnitte von mindestens 30 Tagen, also etwa 45 und 45 Tage oder 31 und 59 Tage (Quelle: Medizinische Fakultät Köln). In anderen Bundesländern ist eine solche Aufteilung nicht möglich.
Während des Pflegepraktikums sind keine Fehlzeiten vorgesehen. Urlaub ist nicht möglich. Falls du krankheitsbedingt ausfällst, müssen diese Tage unmittelbar an das Praktikum angehängt werden.
Hier lauert eine weitere Falle: Das Praktikum darf nicht in die Vorlesungszeit hineinragen. Entscheidend ist dabei nicht, wann tatsächlich Vorlesungen stattfinden, sondern wann laut Uni-Kalender der Vorlesungszeitraum offiziell beginnt. Das kann durchaus zwei bis zweieinhalb Wochen vor den ersten Veranstaltungen sein. Plane also genügend Puffer ein, falls du während des Praktikums krank wirst. Auch hier gilt: Im Zweifel die Regelungen des zuständigen LPAs checken.
Wenn du noch nicht weißt, an welcher Uni du studieren wirst, gibt es nur eine sichere Strategie: Mach das Praktikum so lang wie möglich. Wähle einen Zeitraum, der sowohl die 30-Tage-Regel als auch die Anforderung eines vollen Monats erfüllt. Der August mit seinen 31 Tagen bietet sich dafür an, wenn du vom 1. bis 31. arbeitest.
Sobald du eine Zusage hast oder bereits studierst, kannst du gezielt beim LPA deiner Uni nachschauen. Die meisten Landesprüfungsämter stellen diese Informationen online zur Verfügung.
Auf der Website deines zuständigen LPA findest du häufig auch Vordrucke für die Bescheinigung. Falls nicht, eignet sich das Formular des LPA NRW gut, da es neutral gehalten ist und kein spezifisches Landes-Logo trägt: Bescheinigungsvorlage LPA NRW.
Bewahre grundsätzlich alle Dokumente auf, auch den Vertrag mit dem Krankenhaus. Falls später ein neues Formular benötigt wird, kannst du so problemlos eine neue Bescheinigung ausstellen lassen. Achte bei der Bescheinigung auf vollständige Angaben: Stempel, Unterschrift und korrekter Name müssen vorhanden sein.
Ein wichtiger Punkt wird oft übersehen: Aus der Beschreibung der Abteilung muss eindeutig hervorgehen, dass es sich um eine stationäre Einrichtung handelt. Ein Krankenpflegedienst in der Notaufnahme oder ambulant erfüllt die Anforderungen nicht. Hier gilt: Lieber zu genau als zu ungenau formulieren.
Manche Bundesländer erkennen unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Einrichtungen an. Berlin beispielsweise akzeptiert für bis zu einen Monat Dienste in Alten- und Pflegeheimen, sofern dort mindestens 20 Betten vorhanden sind und weitere Kriterien erfüllt werden. Die genauen Bedingungen findest du auf der Website des LAGeSo Berlin.
Aber auch hier gilt: Diese Regelungen können sich ändern und variieren zwischen den Bundesländern. Wenn du noch nicht weißt, wo du studieren wirst, solltest du auf Nummer sicher gehen und ein klassisches Krankenhauspraktikum wählen.
Die Approbationsordnung sieht vor, dass bestimmte Tätigkeiten auf den Krankenpflegedienst angerechnet werden können. Dazu zählen unter anderem krankenpflegerische Tätigkeiten im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ), des Bundesfreiwilligendienstes oder im Sanitätsdienst der Bundeswehr. Auch abgeschlossene Ausbildungen in der Kranken-, Kinderkranken- oder Altenpflege, als Notfallsanitäter, Rettungsassistent oder Pflegefachkraft werden anerkannt.
Wenn du eine dieser Tätigkeiten absolviert hast, melde dich beim zuständigen LPA, um die Anrechnung zu beantragen.
Besondere Vorsicht ist bei Auslandspraktika geboten. Die Pflege hat in vielen Ländern eine völlig andere Rolle als in Deutschland, und die Gesundheitssysteme sind unterschiedlich aufgebaut. Ob und wie ein Auslandspraktikum anerkannt wird, muss immer individuell mit dem LPA geklärt werden.
Für die Bescheinigung im Ausland stellt das LPA NRW auch eine englische Vorlage zur Verfügung, die du dem Krankenhaus vor Ort geben kannst.
Neben den formalen Fragen stellen sich bei Auslandspraktika auch andere Überlegungen, etwa zum Thema Volontourismus und dessen tatsächlichem Impact. Mehr dazu findest du in unserem Ratgeber zum Auslandspraktikum im Medizinstudium.
Als grobe Orientierung kann die PJ-Auslandsliste des LPA NRW dienen. Diese Liste ist allerdings speziell für das Praktische Jahr erstellt und stammt von einem einzelnen Landesprüfungsamt. Sie lässt sich daher nur sehr bedingt auf das Pflegepraktikum und andere Bundesländer übertragen. Die Anerkennung muss immer im Einzelfall mit dem für dich zuständigen LPA abgeklärt werden.
Die Landesprüfungsämter bieten Sprechstunden an, sowohl persönlich als auch telefonisch. Wenn du unsicher bist, ob dein geplantes Praktikum anerkannt wird, nutze diese Möglichkeit. Das gilt besonders für Sonderfälle wie Auslandspraktika oder alternative Einrichtungen.
Viel Erfolg bei der Planung und ein spannendes Praktikum!